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Häufig gestellte Fragen

Die Ernährungstherapie (§43 SGB V) erfolgt auf ärztliche Anweisung und gilt als verordnete Leistung. Ihr Ziel ist es, Krankheitssymptome zu lindern, die Lebensqualität zu verbessern und das Risiko von Folgeerkrankungen zu verringern. Daher wird auch diese Therapieform von den Krankenkassen bezuschusst.

Die Anzahl der notwendigen Therapieeinheiten richtet sich dabei vor allem nach der ärztlichen Diagnose.

Ernährungsberater/in ist kein geschützter Begriff in Deutschland. Nur mit anerkanntem Berufs- oder Studienabschluss im Bereich Ernährung wie Diätassistenten, Ökotrophologen und Ernährungswissenschaftler dürfen diese Therapie anbieten, durchführen und mit den Krankenkassen abrechnen und sind zur stetigen Fort- und Weiterbildung verpflichtet.

In vielen Fällen werden sowohl die Ernährungsberatung als auch die Ernährungstherapie von den Krankenkassen unterstützt oder durch Bonusprogramme gefördert, sofern die Therapie durch eine zertifizierte Ernährungsfachkraft begleitet wird.

Je nach Krankenkasse können zwischen 80 und 85 Prozent der Kosten für die Ernährungstherapie sowie etwa drei bis fünf Beratungstermine übernommen werden.

Qualifizierte ernährungsmedizinische und ernährungstherapeutische Maßnahmen basieren auf der Auswertung von Assessments und der Erstellung einer Ernährungsdiagnose – beide beinhalten eine Vielzahl an Laborparametern.

Neben einer ganzen Reihe weiterer patienten- und ernährungsbezogener Daten dienen auch die biochemischen Daten der Blut- und Urinuntersuchungen der Identifizierung eines ernährungsbezogenen Problems.

Die Ernährungstherapie wird von fast allen gesetzlichen Krankenkassen als „Kann-Leistung“ bezuschusst, wenn Patientinnen und Patienten eine entsprechende ärztliche Bescheinigung über die medizinische Notwendigkeit der Ernährungstherapie vorlegen.

Mit dem ausgefüllten Dokument haben Patient*innen die Möglichkeit, eine qualifizierte Ernährungsfachkraft aufzusuchen und im Vorfeld die (Teil-)Finanzierung durch ihre Krankenkasse zu beantragen.

Das Ausstellen der „Ärztlichen Notwendigkeitsbescheinigung“ belastet nicht das Heilmittelbudget.

Das Formular erhalten Sie von mir auf Nachfrage, gerne können Sie das Kontaktformular dazu nutzen.

Jeder behandelnde Arzt kann seinem Patienten eine ärztliche Notwendigkeitsbescheinigung zur Ernährungsberatung/Ernährungstherapie ausstellen.

Es ist mir sehr wichtig, meine Schützlinge live kennenzulernen.